Sachverständigen-Abnahme
Prüfung durch Prüfsachverständige in NRW
Brandmeldeanlagen in Sonderbauten müssen in Nordrhein-Westfalen von staatlich anerkannten Prüfsachverständigen geprüft werden – vor der ersten Inbetriebnahme und danach regelmäßig. Spätestens dabei fällt auf, wenn Melder ihre Austauschfrist überschritten haben.
Prüffristen
Wann wird geprüft?
Erstprüfung
Vor der ersten Inbetriebnahme und vor der Wiederinbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen. Veranlassung und Kosten liegen bei der Bauherrschaft.
3 Jahre
Wiederkehrende Prüfung
Mindestens alle drei Jahre. Veranlassung und Kosten liegen beim Betreiber der Anlage.
Im Einzelfall
Die untere Bauaufsichtsbehörde kann Prüffristen verkürzen und zusätzliche Prüfungen anordnen.
Geprüft werden die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der Anlage einschließlich des Zusammenwirkens mit anderen sicherheitstechnischen Anlagen. Grundlage ist die Prüfverordnung NRW (PrüfVO NRW, § 2).
Prüfpflichtige Gebäude
Für welche Gebäude gilt die Prüfpflicht?
Die Prüfverordnung NRW gilt für Sonderbauten, unter anderem für:
- Verkaufsstätten
- Versammlungsstätten
- Krankenhäuser
- Beherbergungsstätten
- Hochhäuser
- Schulen
- Pflegeeinrichtungen über 500 m²
- Mittel- und Großgaragen
- Hallen und Messebauten über 2.000 m² Geschossfläche
- Gebäude, für die die Bauaufsicht die Prüfung im Einzelfall angeordnet hat
Brandwarnanlagen nach DIN VDE V 0826-2 nennt die Prüfverordnung nicht ausdrücklich. Welche Prüfungen für sie gelten, ergibt sich aus der Baugenehmigung bzw. dem Brandschutzkonzept.
Betreiberpflichten
Was der Betreiber tun muss
- Prüfunterlagen bereithalten – zum Beispiel Betriebsbuch, Melderliste und Austauschprotokolle
- Für die Prüfung die nötigen Vorrichtungen und fachkundiges Personal bereitstellen
- Mängel mit konkreter Gefahr unverzüglich, sonstige Mängel in angemessener Frist beseitigen lassen
- Die Mängelbeseitigung dem Prüfsachverständigen mitteilen
- Berichte über Erst- und Wiederinbetriebnahmeprüfungen an die untere Bauaufsichtsbehörde senden
- Prüftermine der Bauaufsicht und der Brandschau rechtzeitig mitteilen
- Berichte über wiederkehrende Prüfungen mindestens sechs Jahre aufbewahren
Werden Mängel nicht fristgerecht beseitigt, informiert der Prüfsachverständige die Bauaufsichtsbehörde. Verstöße gegen die Prüfpflichten sind Ordnungswidrigkeiten (§ 9 PrüfVO NRW).
Nach dem Meldertausch
Muss die Anlage nach einem Meldertausch geprüft werden?
Eine erneute Prüfung durch Prüfsachverständige ist nach der Prüfverordnung NRW vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung vorgeschrieben. Ob ein Meldertausch darunter fällt, hängt davon ab, was getauscht wird:
Keine Sachverständigenprüfung
Tausch gegen Melder gleicher Art und Funktion – zum Beispiel ein optischer Rauchmelder gegen einen gleichwertigen neuen. Das ist Instandhaltung, keine wesentliche Änderung. Der Bestandsschutz bleibt erhalten.
- Funktionsprüfung jedes neuen Melders durch die Fachfirma
- Dokumentation im Betriebsbuch, Austauschprotokoll und aktualisierte Melderliste
- Kontrolle bei der nächsten wiederkehrenden Prüfung
Prüfung vor Wiederinbetriebnahme
Wesentliche Änderungen erfordern eine Prüfung durch Prüfsachverständige, bevor die Anlage wieder in Betrieb geht. Dazu zählen zum Beispiel:
- Erweiterung der Überwachung auf weitere Brandabschnitte oder Geschosse
- Änderung der Kategorie des Schutzumfangs (z. B. von Teil- auf Vollschutz)
- Änderung der Systemstruktur (z. B. von Stich- auf Ringleitung) oder Wechsel der Systemtechnik
- Änderung von Alarmierungsbereichen oder Brandfallsteuerungen
Was genau ist eine wesentliche Änderung? →
Werden Melder durch einen anderen Meldertyp ersetzt – etwa Mehrkriterienmelder statt Rauchmelder –, muss geprüft werden, ob die Projektierung noch stimmt.
Im Zweifel klären Sie die Einstufung vor dem Tausch mit Ihrem Prüfsachverständigen. Wir sprechen das mit Ihnen bei der Angebotserstellung ab.
Begriff und Rechtsgrundlagen
Was ist eine wesentliche Änderung?
Nach DIN 14675-1 (Anhang O „Wesentliche Änderungen oder Erweiterungen“; in der Ausgabe 2012 Anhang S) ist eine Änderung oder Erweiterung dann wesentlich, wenn sie die Leistungsmerkmale oder Funktionen der Brandmeldeanlage bzw. des überwachten Bereichs verändert. Typische Beispiele:
- die Überwachung wird auf einen oder mehrere weitere Brandabschnitte oder Geschosse ausgedehnt
- die Kategorie des Schutzumfangs ändert sich (z. B. Teilschutz, Vollschutz)
- die Systemstruktur ändert sich (z. B. Stich- statt Ringleitung) oder das System wird gewechselt
- Alarmierung oder Brandfallsteuerungen werden geändert
Nicht wesentlich ist dagegen die Instandhaltung – etwa der Tausch von Meldern gleicher Art und Funktion. Wie das Ersetzen einer Brandmelderzentrale einzustufen ist, regelt DIN 14675-1 in Abschnitt 12.3; ein funktionsgleicher Ersatz wird in der Praxis anders bewertet als ein Wechsel der Systemtechnik.
Ab wie vielen zusätzlichen Meldern?
Eine feste Zahl gibt es nicht. Weder DIN 14675-1 noch die Prüfverordnung NRW oder die Muster-Prüfgrundsätze nennen eine Melderzahl oder einen Prozentsatz, ab dem eine Erweiterung wesentlich wird. Entscheidend ist allein, ob sich Leistungsmerkmale oder Funktionen der Anlage ändern: Schon ein einzelner zusätzlicher Melder in einem bisher nicht überwachten Brandabschnitt kann eine wesentliche Erweiterung sein – mehrere Melder innerhalb eines bereits überwachten Bereichs müssen es nicht.
Was folgt aus einer wesentlichen Änderung?
- Prüfverordnung NRW, § 2 Abs. 1: Vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung ist eine Prüfung durch Prüfsachverständige erforderlich – auf Veranlassung und Kosten der Bauherrschaft.
- PrüfVO NRW, § 2 Abs. 2 Nr. 5: Der Prüfbericht ist an die untere Bauaufsichtsbehörde zu senden.
- Muster-Prüfgrundsätze, Abschnitt 1.1: Stellen Prüfsachverständige bei einer wiederkehrenden Prüfung fest, dass seit der letzten Prüfung wesentliche Änderungen vorgenommen wurden, wird die Prüfung als Erstprüfung durchgeführt.
- DIN 14675-1, Abschnitt 9 und 12: Änderungen und Erweiterungen sind zu planen, zu dokumentieren und abzunehmen; die Planungsunterlagen (Brandmeldekonzept) sind fortzuschreiben.
- Technische Anschlussbedingungen (TAB) der Feuerwehr: Bei aufgeschalteten Anlagen sind wesentliche Änderungen in der Regel vorab der Brandschutzdienststelle anzuzeigen bzw. mit ihr abzustimmen. Maßgeblich ist die TAB Ihrer Kommune – Details und eine Übersicht aller TAB in NRW finden Sie unter Feuerwehr.
Die Einstufung erfolgt im Einzelfall durch die Fachplanung bzw. Fachfirma – im Zweifel stimmen Sie sie vorab mit Ihrem Prüfsachverständigen und der Brandschutzdienststelle ab.
Meldertausch und Prüfung
Gut vorbereitet in die Prüfung
Fristen im Blick
Überfällige Melder sind ein Mangel. Prüfen Sie rechtzeitig vor dem Prüftermin, welche Melder ihre Betriebszeit von 5 bzw. 8 Jahren erreicht haben.
Fristbeginn beachten
Die Betriebszeit zählt ab der Montage – auch die Zeit vor der Abnahme durch Prüfsachverständige, etwa während der Bauphase.
Dokumentation
Nach einem Tausch durch uns erhalten Sie Austauschprotokoll und aktualisierte Melderliste – die Unterlagen, die bei der Prüfung vorliegen müssen.
Hinweis: Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick (Stand: PrüfVO NRW in der Fassung vom 26.11.2024) und ersetzt keine Rechtsberatung.
Prüftermin steht an?
Schicken Sie uns Ihre Melderliste. Wir sagen Ihnen, welche Melder vor der Prüfung getauscht werden sollten.
